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Cartagena Protokoll

2002-07-03 00:00:00
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Das Cartagena Protokoll über Biologische Sicherheit

Richard Braun & Lillian Auberson-Huang

Einführung

In der Dezember-Session 2001 wurde dem Ständerat das Cartagena Protokoll über Biologische Sicherheit zur Ratifikation vorgelegt. Diese internationale Vereinbarung wurde in Cartagena (Kolumbien) ausgehandelt und ist im Januar 2000 in Montreal bereinigt worden. Sie regelt in erster Linie den Umgang und Import von Saatgut genetisch veränderter Kulturpflanzen. Daneben betrifft sie auch Tierfutter und Lebensmittel, die aus genetisch veränderten Organismen (GVO) hergestellt wurden oder solche enthalten. Allfällige Risiken für Mensch und Umwelt sollen minimiert werden. Das Protokoll anerkennt das positive Potenzial von GVO (www.biodiv.org).

Entstehung

Das weltweit steigende Umweltbewusstsein führte 1988 unter der Aegide des UNEP (United Nations Environmental Program) zur Einberufung einer Arbeitsgruppe Biodiversität. Die Gruppe schuf die Konvention über Biodiversität (CBD), welche 1992 am Erdgipfel in Rio de Janeiro unterzeichnet wurde. Die Schweiz hat die Vereinbarung im Herbst 1994 ratifiziert. Die unterzeichnenden Staaten verpflichteten sich Gesetzgebung zum Biodiversitätsschutz zu schaffen und durchzusetzen. Dafür wird ihnen die Hoheit über sämtliche eigenen natürlichen Resourcen zugesichert.

Die Gentechnik hat 1983 mit der ersten künstlichen Übertragung von DNA in Pflanzen in die Pflanzenzucht Einzug gehalten. Heute werden genetisch modifizierte Pflanzen weltweit auf über 40 Millionen Hektaren angebaut, vor allem in den USA, Kanada und Argentinien. Weil eine Gefährdung der Artenvielfalt befürchtet wird, wurde der Biodiversitätskonvention ein Protokoll über den sicheren Umgang mit GVO angehängt.

Ziele und Massnahmen

Das Protokoll enthält zwar allgemeine Vorschriften über den Umgang mit lebenden GVO, betrifft aber in erster Linie Saatgut. Für GVO, die als Lebensmittel oder Tierfutter verwendet werden sollen, müssen nationale Vorschriften erarbeitet werden. Das Protokoll soll verhindern, dass - insbesondere in Entwicklungsländern - GV-Pflanzen eingeführt und angebaut werden, ohne dass die nationalen Behörden davon Kenntnis haben. Den Behörden soll geholfen werden, Nutzen und Risiken der neuen Technologie abzuschätzen. Wie andere internationale Vereinbarungen basiert auch das Protokoll auf dem Vorsorgeprinzip auf. Neben Schädigungen der Umwelt will das Protokoll auch Gefährdungen der menschlichen Gesundheit durch GVO verhindern.

Die beiden zentralen Elemente des Protokolls sind das "Advance Informed Agreement" und die als "Biosafety Clearing House" (BCH) bezeichnete Informationstelle. Will jemand grenzüberschreitend GV-Saatgut liefern, so ist der Exporteur verpflichtet im voraus Information über das zu liefernde Material einzureichen. Daraus muss hervorgehen, um welches biologische Material es sich handelt und welche Eigenschaften dieses aufweist, insbesondere bezüglich Umweltrisiken. Der Importentscheid hat innerhalb einer bestimmten Frist - die allerdings aus materiellen Gründen verlängert werden kann - zu erfolgen.

Ein allfällig negativer Entscheid der Behörde muss auf einer Risikoanalyse basieren. Ein Importverbot ist jedoch auch dann zulässig, wenn eine Schädlichkeit des Produktes nicht streng wissenschaftlich belegt ist. Das BCH hilft bei der Evaluation von Importgesuchen und speichert, im Internet für jedermann zugänglich, alle Importentscheide der Vertragsstaaten. Damit übt das BCH auch eine Funktion im Technologietransfer aus: der Erfahrungsaustausch soll insbesondere den Entwicklungsländern zugute kommen.

Gesetzgebung

Gemäss den Angaben des Bundesrates hat die Ratifikation des Cartagena Protokolls für die Schweiz keine gesetzgeberischen Folgen, weil unser Land bereits umfassende Gesetze für den Gentechnik-Bereich hat. Alle erforderlichen Änderungen liessen sich in bestehende Verordnungen eingliedern. Federführendes Amt ist das BUWAL.

Alle 182 Staaten, die die Konvention ratifiziert haben, können auch das Protokoll ratifizieren. Bis jetzt haben acht Staaten, davon drei europäische, das getan. Bis in einem Jahr wird mit 50 Ratifikationen gerechnet: kurz darauf wird das Protokoll in Kraft treten. Es gilt indessen zu vermerken, dass einige Staaten, insbesondere die USA, die Konvention nicht ratifiziert haben und darum auch dem Protokoll nicht beitreten können. Somit kann derjenige Staat, auf dessen Gebiet bei weitem am intensivsten landwirtschaftliche Biotechnologieforschung betrieben wird, nicht unterzeichnen. Nicht-Unterzeichner haben beim Protokoll Beobachter- Status, wenn sie wollen.

Ausblick

Welche realen Auswirkungen das Protokoll in fünf oder zehn Jahren haben wird, ist schwer abzuschätzen. Es könnte den Entwicklungsländern helfen eigene Kapazitäten aufzubauen und somit einer potenziell vielversprechenden Technologie auf ihrem Gebiet zur Ausbreitung zu verhelfen. Schon heute ist klar, dass GV-Pflanzen in Entwicklungsländern ökonomischen und ökologischen Nutzen bringen können, etwa durch verminderten Einsatz von Agrochemikalien, wie dies beim Einsatz von GV-Baumwolle belegt ist. In verschiedenen Forschungslabors sind GV-Kulturpflanzen in Entwicklung, die mit weniger Wasser auskommen als die traditionellen Sorten: solche Neuentwicklungen haben für Trockengebiete ein erhebliches Potenzial.

Das Protokoll verpflichtet Staaten die Öffentlichkeit über Biotechnologie zu informieren. Damit ist zu erwarten, dass das Wissen über diese neue Technologie gefördert wird und die Bürger sich eher ein eigenes Bild über Nutzen und Risiken machen können.

Die Existenz des Protokolls als Teil der CBD impliziert, dass GVO die Biodiversität bedrohen könnten. Fest steht jedoch, dass die natürliche Biodiversität vor allem durch Habitatzerstörung und durch Einschleppen fremder Arten geschädigt wird. GV-Sorten könnten im Gegenteil Urwälder und andere naturnahe Gebiete schützen, indem sie die Erträge auf bestehenden Feldern vergrössern und so das Abholzen von Urwäldern bremsen.

Es ist denkbar, dass das Protokoll zur Verhinderung des Anbaus von GV- Pflanzen führen könnte, auch wenn bei nachgewiesenem Nutzen eine Schädlichkeit nicht bewiesen werden kann: Dieser Fall ist nach dem Vorsichtsprinzip möglich. Derjenige, der in ein Drittland exportieren möchte, aber keine Bewilligung erhält, könnte den Entscheid als protektionistische Massnahme und allenfalls nicht konform mit WTO- Vorschriften ansehen. Offen sind auch noch Fragen der Haftpflicht und der Kennzeichnung als GVO, die in den nächsten Verhandlungsrunden angegangen werden sollen. Trotz dieser Unsicherheiten und Bedenken ist das Zustandekommen des Protokoll als Erfolg zu werten und man darf annehmen, dass es in einem bis zwei Jahren in Kraft treten wird.

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