|
|
 |
 |  |  |  | Das neue Gentechnik-Gesetzes (GTG) |  |  |  |  |
Am 21. März 2003 wurde das Bundesgesetz über die Gentechnik im Ausserhumanbereich (Gentechnikgesetz, GTG) vom National- und Ständerat mit grosser Mehrheit angenommen. Zum 1. Januar 2004 wurde das GTG vom Bundesrat in Kraft gesetzt. Es soll dem Wohl von Menschen, Tieren und Umwelt bei der Anwendung der Gentechnologie dienen und Missbräuche verhindern.
Strenge gesetzliche Leitplanken regulieren den verantwortungsvollen Einsatz der Gentechnologie in Medizin und Wirtschaft und ermöglichen weiterhin eine behutsam vorangehende Forschung auf diesem Gebiet. Die weitreichenden Massnahmen machen unflexible Verbotsinstrumente, wie z. B. ein Gentech-Moratorium, unnötig.
Einige wichtige Punkte des neuen Gesetzes sind:
- Schutz von Mensch, Tier, Umwelt und biologischer Vielfalt (Art. 6).
- Schutz der Produktion ohne gentechnisch veränderte Organismen und der Wahlfreiheit (Art. 7): Die Möglichkeit, auch weiterhin ohne Einsatz von gentechnisch veränderten Organismen zu produzieren und die Wahlfreiheit der Konsumentinnen wird sichergestellt.
- Kennzeichnung (Art. 17): Genaue Vorschriften zur Kennzeichnung gentechnisch veränderter Organismen sollen Verbrauchern eine informierte Produkt-Auswahl ermöglichen.
- Verbandsbeschwerde (Art. 28): Umweltorganisationen erhalten das Recht, gegen das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen Beschwerde einzulegen.
Den kompletten Gesetzestext aus dem Bundesblatt finden Sie hier in Deutsch oder Französisch.
|
 |
|