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 |  |  |  | Genlex-Faktenblatt: Thema Haftpflicht |  |  |  |  |
Ausgangslage:
Der bundesrätliche Entwurf zur Teilrevision des USG vom 1.3.2000 strebt eine lückenlose Gefährdungshaftung für den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO) an (siehe Informationsbroschüre des BUWAL).
Mit ihrem Bericht vom 30.4.2001 beantragt die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerates(WBK SR) die Formulierung eines speziellen Gentechnikgesetzes (GTG). Die Haftpflicht wird neu in den Art. 27 - 30 GTG geregelt. Sie enthält folgende Elemente:
- Gefährdungshaftung (Art. 27 GTG, Abs. 1): Beim Umgang mit GVO haftet ein Inhaber eines Betriebes oder einer Anlage, wenn wegen einer besonderen Gefahr, die mit diesem Organismus verbunden ist, ein Schaden entsteht.
- Kanalisierung der Haftung (Art. 27 GTG, Abs. 3): Für Schäden durch in Verkehr gebrachte GVO, die als land- oder forstwirtschaftliche Hilfsstoffe verwendet werden, haftet ausschliesslich die Herstellerin im Sinne des Produktehaftpflichtgesetzes (Art. 2 PrHG).
- Neu verjähren die Ersatzansprüche für Schäden, die durch GVO verursacht werden, nach 30 Jahren (Art. 29 GTG).
Aktueller Stand
Der Einzelantrag Beerli verlangt einen Art. 27bis GTG, gemäss dessen die rechtmässig in Verkehr gebrachten Heilmittel von der Gefährdungshaftung auszunehmen sind. Das SR-Plenum weist den Art. 27bis GTG am 14.6.01 an die WBK SR zurück.
Position InterNutrition
Die sich abzeichnende Kanalisierung der Haftung ist problematisch. In Art 27 GTG, Abs. 3, ist eine für Saatguthersteller und -Importeure sehr weitreichende und weltweit einmalige Haftung für fehlerfreie Produkte verankert.
Zudem muss zentraler Ansatzpunkt jeglicher Produktehaftung ein Fehler des Produktes bleiben. Der Hersteller hat sicherzustellen, dass seine Produkte ordnungsgemäss sind und Sicherheit bieten. Dies gilt bereits heute für sämtliche GVO-Produkte. Dieser Grundsatz darf nicht zu Lasten einer bestimmten Gruppe von Produkte-Herstellern aufgegeben werden. Wie in anderen Ländern (namentlich auch wie in Deutschland und Österreich) muss die Schnittstelle zwischen GTG und PrHG in diesem Sinne geregelt werden.
Stand 14. Juni 2001
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