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 |  |  |  | Genlex-Faktenblatt: Thema Freisetzungsmoratorium für GVO |  |  |  |  |
Ausgangslage:
Der bundesrätliche Entwurf zur Teilrevision des USG vom 1.3.2000 (neu: GTG) sieht eine strenge Bewilligungspraxis für die Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen vor. Umweltschutz- und Konsumentenorganisationen fordern unter der Federführung der Schweizerisch Arbeitsgruppe Gentechnolgie (SAG) ein Freisetzungsmoratorium. Der Schweizerische Bauernverband hat sich der Forderung nach einem 10-jährigen Moratorium für kommerzielle Freisetzungen angeschlossen.
Im Verlauf der Vorberatungen in der ständerätlichen Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur (WBK SR) sind 3 verschiedene Moratoriumsanträge eingebracht worden (Berger, Bieri und Plattner). Am 23.1.2001 beschliesst die Kommissionsmehrheit mit 8:4 Stimmen, auf eine Moratoriumslösung zu verzichten.
Aktueller Stand / Nächste Schritte
Ein neuer Minderheitsantrag Bieri/Berger/Stadler vom 12.6.01 verlangt mit dem Artikel 32bis GTG, bis zum Ende des Jahre 2008 keine Bewilligung für die Inverkehrbringung von GVO für land- und forstwirtschaftliche Zwecke zu erteilen. Der Antrag wird mit 23 zu 16 Stimmen abgelehnt.
Es muss auf Grund des knappen Resultates davon ausgegangen werden, dass eine Moratoriumslösung im Nationalrat eine reelle Chance haben wird. Die Beratungen in der WBK des NR beginnen im September 2001.
Position InterNutrition
Eine Moratoriumslösung wird aus folgenden Gründen abgelehnt:
- Die geltende Freisetzungsverordnung trägt dem Wunsch nach Sicherheit von Mensch und Umwelt genügend Rechnung. Mit der Teilrevision des USG werden zusätzliche Bewilligungskriterien aufgenommen (z.B. Verzicht auf Antibiotikaresistenz-Marker). Demgegenüber kann ein - wenn auch zeitlich befristetes - Verbot keine Gewähr bieten für eine sinnvolle Nutzung der sich rasant weiterentwickelnden Technologie.
- Ein Moratorium sendet ein falsches politisches Signal vom Forschungs- und Industriestandort Schweiz. In der Schweiz domizilierte Firmen, Universitäten und die ETH betreiben Spitzenforschung im Bereich der Gentechnik bei Pflanzen. Die daraus resultierenden Erkenntnisse und Produkte können weltweit zur Lösung drängender Probleme beitragen. Ein Moratorium gefährdet nicht nur die Entwicklung von praxistauglichen Lösungen in unserem Land, sondern auch den Technologietransfer.
- Ein Moratorium wäre in Europa eine Insellösung und würde zur Benachteiligung der einheimischen Landwirtschaft führen. In keinem Land wird ein gesetzlich verankertes Moratorium angestrebt. So wurde in der EU am 17. April 2001 nach dreijähriger Diskussion die Richtlinie 2001/18/EG in Kraft gesetzt, die klare Regeln für die Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen aufstellt.
Stand 14. Juni 2001
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