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2002-07-03 00:00:00
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Haftungsfrage in der Schweiz

Die Haftung für Schäden, die durch gentechnisch veränderte Organismen (GVO) verursacht werden, kann sich aus der allgemeinen Verschuldenshaftung (Art. 41 OR), aus der Geschäftsherrenhaftung (Art. 55 OR), aus der Tierhalterhaftung (Art. 56 OR), Werkeigentümerhaftung (Art. 58 OR) oder Grundeigentümerhaftung (Art. 679 ZGB) ergeben. Haftungsgrundlage kann auch das Produktehaftpflichtgesetz (PrHG) oder die Haftung aus Vertrag (Kauf, Werkvertrag etc.) sein.

Mit der Revision des Umweltschutzgesetztes (USG) vom Dezember 1995 wurde zusätzlich eine Gefährdungshaftung für Schäden aus Einwirkungen auf die Umwelt eingeführt (Art. 59a). Diese Haftung gilt grundsätzlich auch für Schäden, welche von GVO verursacht werden und trifft die Inhaber von Betrieben oder Anlagen. Veränderungen des Erbmaterials von Organismen (z.B. durch horizontalen Gentransfer) gelten bereits als Einwirkung bzw. Sachbeschädigung, was praktisch ausnahmslos alle Fälle betrifft, in denen möglicherweise ein GVO schadensursächlich wirkte. Es kann jedoch nur demjenigen eine Schadenersatzpflicht auferlegt werden, der zivilrechtlich geschützte (Individual-) Rechte (z.B. Gesundheit) bzw. Rechtsgüter (z.B. Viehbestand) verletzt.

Ausgenommen von der Gefährdungshaftung ist der eigentliche Umweltschaden (sogenannte Ökoschäden), d.h. die Schädigung von herrenlosen Gütern wie Fischbestände, wildlebende Tiere, Beeren und Pilze, öffentliche Gewässer oder der Kultur nicht fähiges Land. In diesen Fällen fehlt ein Eigentümer und somit ein Anspruchsberechtigter. Die Behörden können jedoch in diesen Fällen, gestützt auf öffentlich-rechtliche Vorschriften (etwa des Gewässerschutzgesetzes oder des Umweltschutzgesetzes), den Schädiger zur Verantwortung ziehen. Dementsprechend können die Kosten für Feststellungs-, Sicherungs- und Behebungsmassnahmen des Ökoschadens auf den Verursacher überbunden werden.

Allfällige Schäden, die durch Einnahme von gentechnisch hergestellten Medikamenten oder gentechnisch veränderten Lebensmitteln denkbarerweise entstehen können, sind vor allem nach den Vorschriften des Produktehaftpflichtgesetzes etc. zu entschädigen. Das schweize-rische Produktehaftpflichtgesetz entspricht demjenigen der EU und weisst einen vergleich-baren Deckungsumfang und eine verschuldensunabhängige Haftung auf.

Tritt ein Schaden ein, so trägt zwar der Geschädigte die Beweislast für den Kausalzusam-menhang zwischen dem Schaden und der behaupteten Ursache. Die heutige Rechtsprechung des Bundesgerichts trägt jedoch den möglichen Beweisschwierigkeiten dadurch Rechnung, dass der Geschädigte nicht einen strikten Beweis leisten muss. Es reicht aus, wenn er eine genügende Wahrscheinlichkeit aufzeigen kann.

Gesetzgeber und Verwaltung haben im Rahmen des IDAGEN-Programms ein umfassendes Rechtsetzungsprogramm zum Thema Gentechnik begonnen und in grossen Teilen auch bereits umgesetzt. Dies gilt auch für die Haftpflichtgesetzgebung. Mit der Überweisung der Gen-Lex-Motion haben die eidgenössischen Räte beschlossen, die Arbeiten im Rahmen dieses Programms zu beschleunigen. Allenfalls noch nötige Anpassungen im Haftungsbereich sollen daher noch vor der Gesamtrevision des Haftpflichtrechtes als Einzelrevision vorgenommen werden. Es geht vor allem darum, die Verjährungs- und Verwirkungsfristen zu verlängern, um auch mögliche langfristige Auswirkungen der Gentechnik zu erfassen.

Bereits heute verfügt also die Schweiz über ein sehr weitgehendes Haftpflichtrecht. Die Schweizer Bauern (und die Konsumenten) sind schon heute in rechtlicher Hinsicht gut geschützt.

Genlex
Gentechnikgesetz GTG
Agrarpolitik 2007
De facto Moratorium stellt Forschung vor Probleme
Ja zu Leitplanken, nein zu Verboten
Das Phantom der Gentechnik
Gentechnik in der Landwirtschaft
Faktenblatt Haftpflicht
Faktenblatt Moratorium


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