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2006-09-08 14:58:47
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Schweiz hat weltweit strengstes Lebensmittelrecht

Das schweizerische Lebensmittelrecht ist eines der weltweit strengsten. Lebensmittel aus gentechnisch veränderten Organismen (GVO) müssen von den Behörden bewilligt und klar deklariert, d.h. gekennzeichnet, werden. Die rechtliche Situation für GVO-Nahrungsmittel ist in der Schweiz durch Bundesverfassung, Lebensmittelgesetz, Lebensmittelverordnung und Bewilligungsverfahren bereits heute straff geregelt. Das am 1. Januar 2004 in Kraft getretene neue Gentechnikgesetz (GTG) ist die Grundlage für den sicheren Umgang mit der Gentechnik, es koordiniert und ergänzt die bestehenden Bestimmungen.

  • Die massgebenden Rechtsgrundlagen für den Erlass von Bestimmungen im Lebens- mittelbereich sind:
  • Die Bundesverfassung erteilt dem Bundesrat in Artikel 69bis die Befugnis, gesetzliche Bestimmungen über den Verkehr mit Nahrungs- und Genussmitteln zu erlassen.
  • Das Lebensmittelgesetz (LMG) bezweckt die Gewährleistung des Gesundheits- und Täuschungsschutzes. Das Gesetz gibt dem Bundesrat die Kompetenz, bei der Herstellung und Behandlung von Lebensmitteln mit gentechnischen Verfahren bestimmte Stoffe und Verfahren einzuschränken oder zu verbieten, wenn nach den aktuellen Erkenntnissen der Wissenschaft eine Gesundheitsgefährdung nicht ausgeschlossen werden kann (Art. 9). Ebenso wird die Auskunftspflicht hinsichtlich Herkunft, Sachbezeichnung und Zusammensetzung sowie eine allfällige besondere Kennzeichnung eines Lebensmittels geregelt (Art. 20 und 21).
  • Die Lebensmittelverordnung (LMV) legt fest, was gentechnisch veränderte Organismen (GVO) und daraus gewonnene Erzeugnisse sind, und postuliert eine Bewilligungspflicht (Art. 15) sowie eine Deklarationspflicht (Art. 22 und 23) für GVO-Lebensmittel, Zusatz- und Verarbeitungshilfsstoffe, die zur Abgabe an die Konsumenten bestimmt sind.
  • In der Verordnung über das Bewilligungsverfahren (VBGVO) wird die Definition von GVO-Lebensmitteln, Zusatz- und Verarbeitungshilfsstoffen nochmals aufgenommen (Art. 1) und werden die Einzelheiten betreffend Bewilligungsverfahren näher beschrieben (Art. 2).

Sorgfaltspflicht und Selbstkontrolle

  • Das Lebensmittelgesetz verpflichtet in Artikel 23 jeden Produzenten, Importeur oder Händler von Lebensmitteln zur Selbstkontrolle.
  • Dieser Personenkreis wird verpflichtet, dafür zu sorgen, dass alle von ihm in Verkehr gebrachten Lebensmittel und Zusatzstoffe den geltenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen, d.h. nur von den Behörden zugelassene Rohstoffe eingesetzt werden und diese entsprechend deklariert sind.
  • Für den Vollzug, d.h. die amtliche Überwachung dieser Selbstkontrolle der Unternehmer sind die jeweiligen Kantonschemiker zuständig.
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